Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Reform macht Anwaltsgebühren übersichtlicher

(Berlin) - Das Bundesministerium für Justiz hat eine Expertenkommission mit dem Auftrag eingesetzt, einen Vorschlag zu erarbeiten, wie das anwaltliche Gebührenrecht zeitgemäß strukturiert werden kann. Der Entwurf der Expertenkommission für ein neues "Rechtsanwaltsvergütungsgesetz" (RVG), das an die Stelle der Gebührenordnung (BRAGO) treten soll, liegt nun vor. Das Gebührenrecht musste der seit den 50ger Jahren veränderten anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden; es sollte vereinfacht und der leistungsgerechten Tätigkeit angepasst werden. Eine prozentuale Erhöhung der Gebührentabelle (lineare Gebührenerhöhung) ist nicht vorgesehen. Natürlich muss, wie bei jeder staatlich reglementierten Gebührenordnung, diese den seit der letzten Gebührenanpassung im Jahre 1994 veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) bewertet die Vorschläge positiv. Sie kommen dem dringenden Anliegen der Anwälte entgegen, nach vielen Jahren das Gebührenrecht neu zu gestalten.

Eine strukturelle Reform ist in der Tat seit langem notwendig. Das geltende Recht orientiert sich an einer überwiegend vor Gericht stattfindenden Anwaltstätigkeit und am beruflichen Leitbild des Allgemeinanwalts. Tatsächlich aber findet anwaltliche Tätigkeit heute zu über 70 Prozent außergerichtlich statt. Im außergerichtlichen Bereich des Zivilrechts wird es künftig nur noch einen Gebührentatbestand geben. Der obere Rahmen wird dabei, anders als in anderen Verlautbarungen vermutet, nicht verändert.

In Gerichtsverfahren wird es je Instanz nur zwei statt bisher drei Gebührentatbestände geben. Dabei werden viele Streitfragen beseitigt und damit das Recht vereinfacht.

Für die Tätigkeit des Strafverteidigers, insbesondere im Ermittlungsverfahren, wurde ein den tatsächlichen Abläufen angenähertes System entwickelt. Die Aufteilung der Gebühren auf verschiedene Tätigkeiten lässt eine den Aufwand widerspiegelnde und für den Auftraggeber transparente Abrechnung der Anwaltsgebühren zu.

Für den Bereich der Beratung sollen Honorare zunehmend frei vereinbart werden. Nur wenn dies nicht geschieht, sieht der Entwurf für das erste Beratungsgespräch eine Grenze von maximal 100 EUR (§ 32 RVG) vor. Bisher gab es eine Erstberatungsgebühr von bis zu 350 DM.

Die Strukturvorschläge bringen auch keine Verteuerung der Anwaltstätigkeit im für den Bürger klassischen Zivilprozess. Dort fallen heute bis zu vier verschiedene Anwaltsgebühren an.

Heute:
- Prozessgebühr (10/10 der Gebührentabelle)
- Verhandlungsgebühr (10/10)
oder Erörterungsgebühr (10/10)
- Beweisgebühr (10/10)
- ggf. Vergleichsgebühr (10/10)

insgesamt 30/10 oder mit Vergleich 40/10.

Die neuen Vorschläge vereinfachen die Gebührenstruktur ohne
Verteuerung:

- Verfahrensgebühr (15/10, neu: 1,5 der vollen Gebühr)
- Terminsgebühr (10/10; 1,0 der vollen Gebühr)
- ggf. Vergleichsgebühr (10/10; 1,0 der vollen Gebühr)

- insgesamt 25/10 oder mit Vergleich 35/10.

Beweisaufnahmen werden künftig somit nicht durch Anwaltsgebühren verteuert.

Für alle Gebiete, Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht, wird der Schwerpunkt der anwaltlichen Honorierung in die aufwendigen frühen Verfahrensstadien verlagert. Dadurch besteht die Chance, dass es zu einer sinkenden Zahl von Gerichtsverfahren kommen kann. Die Justiz könnte damit erheblich entlastet werden.

Der DAV fordert den Gesetzgeber auf, diese seit langem überfällige Reform in der laufenden Legislaturperiode zu verabschieden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Littenstr. 11 10179 Berlin Telefon: 030/7261520 Telefax: 030/726152190

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