Pressemitteilung |

Rechtsgutachten: Positivliste verstößt gegen Grundgesetz

(Berlin) - Die von der Bundesregierung geplante "Positivliste" verordnungsfähiger Arzneimittel verstößt gegen das Grundgesetz und gegen EU-Recht. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten der Berliner Kanzlei White & Case, Feddersen, das im Auftrag des Bundesverbands der Pharmazeutischen Industrie (BPI) erstellt wurde. "Das Gutachten bestätigt die schwerwiegenden rechtlichen Bedenken, die wir von Anfang an gegen das Instrument Positivliste hatten", erläuterte der Hauptgeschäftsführer des BPI, Dr. Hans Sendler. Seine Forderung: "Die Arbeit an der Positivliste sollte eingestellt werden!"

Laut Gutachten verletzt die Positivliste die Grundrechte der betroffenen pharmazeutischen Unternehmer aus Artikel 12 und 14 des Grundgesetzes, nämlich die freie Berufsausübung und die Eigentumsgarantie. Außerdem liege ein eindeutiger Verstoß gegen die Transparenz-Richtlinie der EU vor. Wie Dr. Sendler berichtete, hat der BPI deshalb schon Beschwerde bei der EU-Kommission eingelegt. Aus dem Gutachten geht auch hervor, dass die pharmazeutischen Unternehmen sowohl Anfechtungs- als auch Leistungsklage auf Aufnahme von Arzneimittel erheben könnten. Es bestehe die Möglichkeit, Rechtsschutz durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu suchen, um die Veröffentlichung einer unrichtigen Liste rechtzeitig zu verhindern. "Sollte die Positivliste wirklich kommen, könnte sie also zu einer Klagewelle führen", kritisierte der BPI-Hauptgeschäftsführer.

In dem Rechtsgutachten wird eindeutig herausgestellt, wie die geplante Positivliste gegen die Grundrechte der Artikel 12 und 14 verstoßen würde: Es werde erheblich in die geschützten Rechtspositionen der pharmazeutischen Unternehmer eingegriffen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, weil die vorhandenen Steuerungsinstrumente bei der Verordnung von Arzneimitteln die Ausgaben in der Arzneimittelversorgung bereits umfänglich und effektiv kontrollierten. Das Verfahren zum Erstellen der Positivliste wird als "unzureichend" bezeichnet. So sei die Unabhängigkeit der beratenden Sachverständigen nicht gewährleistet. Das notwendige Antrags- und Anhörungsrecht der pharmazeutischen Unternehmer fehle vollständig. Dies sei ein klarer Verstoß gegen Artikel 6 der EU-Transparenz-Richtlinie.

Dr. Sendler erinnerte daran, dass die Einführung einer Positivliste 1995 schon einmal an einem Rechtsgutachten gescheitert sei. Die Bedenken von damals bestünden fort, und seien durch das neue Gutachten noch verstärkt worden. Zu dem könne selbst die angestrebte Qualitätssicherung wegen unzureichender Forschungserkenntnisse zur Wirksamkeit in der breiten Anwendung nicht eintreten.

"Da die Politik zum zweiten Mal den Irrweg der Positivliste beschreiten will, sollte sie auch zum zweiten Mal den Mut haben, die Entscheidung wieder zu korrigieren", erklärte Dr. Sendler. Er erwarte, dass die Politik sich den guten fachlichen und rechtlichen Argumenten nicht verschließen werde. Außerdem rechne er mit einer deutlichen Stellungnahme der EU-Kommission wegen des vorliegenden Verstoßes gegen Europarecht.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI) Karlstr. 21 60329 Frankfurt Telefon: 069/25560 Telefax: 069/237813

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