Pressemitteilung |

Payback-Rabattkarte: Gericht schränkt Nutzung von Kundendaten für Werbezwecke ein

(Bonn) - Der Payback-Rabattverein darf in seinen Geschäftsbedingungen zwei Klauseln über die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nicht mehr verwenden. Das entschied das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherschutzvereins e.V. (VSV).

Bei Payback sammeln Kunden per Chipkarte mit jedem Einkauf in einem angeschlossenen Unternehmen Punkte, die sie später in Bargeld umwandeln können. Der VSV hatte die Aufweichung des Datenschutzes in den Payback-Geschäftsbedingungen kritisiert. So enthielt das Anmeldeformular die Erklärung, dass der Kunde mit der Nutzung seiner Daten für Werbezwecke durch die "jeweiligen Partnerunternehmen und die in diesem Zusammenhang beauftragten Dienstleistungsunternehmen" einverstanden sei. Diese Klausel ist nach dem Urteil des LG München unzulässig, da nicht ausreichend klar werde, an welche Unternehmen Payback die Umsatz-, Einlöse- und Teilnahmedaten des Kunden weiterleite. Zudem sei der Hinweis, die Daten würden nur "im Rahmen der jeweils geltenden Datenschutzgesetze" genutzt, missverständlich. Durch die Einverständniserklärung sei die Nutzung der Daten nämlich nicht mehr besonderen datenschutzrechtlichen Regelungen unterworfen.

Payback darf nach dem Urteil auch nicht mehr eine Klausel verwenden, mit der sich ein Kunde damit einverstanden erklärt, zusätzliche Informationen und Angebote von Payback und den jeweiligen Partnerunternehmen zu erhalten. Die Erklärung schließe auch unzulässige Telefonwerbung mit ein, beanstandeten die Richter. Telefonwerbung sei eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre und nur ausnahmsweise mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden erlaubt. Eine vorformulierte Klausel in den Geschäftsbedingungen reiche nicht aus.

(Urteil des LG München I vom 1. Februar 2001, Az: 12 O 13009/00)

Quelle und Kontaktadresse:
Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. (AGV) Heilsbachstr. 20 53123 Bonn Telefon: 0228/64890 Telefax: 0228/644258

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