Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

Kompromiss verfassungsrechtlich bedenklich (#grundsteuerreform)

(Berlin) - Laut Medienberichten haben sich die Finanzminister des Bundes und der Länder heute auf einen Kompromiss zur Grundsteuerreform geeinigt, nach dem die Bemessungsgrundlage wertabhängig sein soll. Lediglich das Land Bayern will nicht zustimmen. Dazu sagt Hans-Joachim Beck, Steuerexperte des IVD: "Es bleibt abzuwarten, ob das vereinbarte Grundsteuerreformmodell wirklich so umgesetzt wird. Denn entgegen der Pressemeldung kann von einer Einigung eigentlich nicht die Rede sein."

Der Kompromiss sieht vor, dass bei Wohngrundstücken die durchschnittlichen Nettokaltmieten, wie sie sich aus dem Mikrozensus des statistischen Bundesamtes ergeben, maßgeblich sein sollen. Hierfür sollen Preisgruppen gebildet werden. Liegt die tatsächliche Miete unter dieser Durchschnittsmiete, soll die tatsächliche Miete gelten. Die Steuermesszahl wird voraussichtlich bei 0,325 Promille liegen. Für Wohnungen im sozialen Wohnungsbau, für kommunale und genossenschaftliche Wohnungen sowie für Vereine und gemeinnützige Unternehmen soll eine geringere Steuermesszahl gelten. Außerdem sollen die Bodenrichtwerte berücksichtigt werden. Um die Ermittlung zu vereinfachen, sollen die Gutachterausschüsse Bodenrichtwertzonen zu größeren Zonen zusammenfassen dürfen. Das Land Bayern will diesem Kompromiss nicht zustimmen und besteht auf einem Flächenmaßstab.

"Das eigentliche Problem bei diesem Reformvorschlag ist, ob dem Bund für diese Regelung die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Nach Art 72 Abs. 2 des Grundgesetzes wäre die Voraussetzung dafür, dass eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist. Daran muss man aber schon deshalb zweifeln, weil die Höhe der Steuer ohnehin erst durch den Hebesatz der Gemeinde bestimmt wird", so Beck und erläutert: "Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes wäre nur dann gegeben, wenn es sich bei der Neuregelung lediglich um eine Fortentwicklung der bisherigen Einheitswerte handeln würde. Wenn bei der neuen Grundsteuer auch die Bodenrichtwerte berücksichtigt werden, entfernt sich die neue Grundsteuer so weit von der bisherigen Regelung, dass das Grundgesetz geändert werden müsste, um die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes herzustellen. Wenn der Gesetzgeber die Bodenrichtwerte berücksichtigt und auf eine Änderung des Grundgesetzes verzichtet, riskiert er daher, dass das Bundesverfassungsgericht die Neuregelung für verfassungswidrig erklärt."

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Heiko Senebald, Leiter Kommunikation Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Fax: (030) 275726-49

(sf)

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