Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Fristverlängereung für Registrierkassen

(Berlin) - Unternehmen können etwas aufatmen: Die geforderte Fristverlängerung bei der Umstellung von Registrierkassen in Deutschland kommt. Ladenbesitzer haben neun Monate mehr Zeit zur Umrüstung ihrer Kassensysteme.

Neue Deadline ab 30. September 2020

Unternehmen, die elektronische Kassensysteme oder Registrierkassen nutzen, müssen dafür sorgen, dass ihre Systeme den neuen Anforderungen entsprechend mit einer sogenannten "zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung" (TSE) ausgerüstet sind. Die TSE ist grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 Pflicht.

Da aber derzeit praktisch noch keine TSE am Markt verfügbar sind und sich dies bis Jahresende kaum ändern wird, ist eine flächendeckende Ausstattung aller Kassen bis 1. Januar 2020 nicht möglich. Deshalb wurde von Seiten der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern beschlossen, das Fehlen der TSE bis zum 30. September 2020 "nicht zu beanstanden".

Trotzdem dringender Handlingsbedarf

Aufgeschoben ist aber nicht aufgehoben. Alle Unternehmen, die elektronische Systeme im Einsatz haben, müssen unverzüglich mit ihrem Anbieter in Kontakt treten, um die Anforderungen bis spätestens 30. September 2020 zu erfüllen:
- Einsatz eines fälschungssicheren Sicherheitsmoduls, das alles Eintippen protokolliert,
- mit einem sicheren Speichermedium, das alle Einzeldaten 10 Jahre speichert und
- mit einer vom Fiskus definierten einheitlichen digitalen Schnittstelle, damit Prüfer die Daten reibungslos auslesen können.
- Das verwendete Kassensystem (Hersteller, Typ) muss bis 31. Januar 2020 an das Finanzamt gemeldet werden. Der Vordruck für die Meldung steht allerdings noch nicht zur Verfügung.

Ausnahmen beachten

Ausnahmen gibt es wie folgt:

- Kassensysteme die "bauartbedingt" nicht aufgerüstet werden können und zwischen 26.11.2010 und 31.12.2019 angeschafft wurden, dürfen bis Ende 2022 weiter verwendet werden. Auskunft zur Aufrüstbarkeit erteilen hier die Kassenanbieter.
- Es gibt nach wie vor keine Pflicht zum Einsatz einer elektronischen Kasse. Die sogenannte "offene Ladenkasse" bleibt erlaubt. Aber Vorsicht! Wer eine offene Ladenkasse weiterhin (oder wieder) betreibt, wird vermutlich vermehrt mit unangekündigten "Kassennachschauen" rechnen müssen, bei der dann alle Bartransaktionen umfassend durchleuchtet werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(sf)

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