Pressemitteilung | Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK)

Förderrente: Versicherungsunternehmen suchen Vertriebsweg "Gewerkschaften"

(Bonn) - Die Versicherungsunternehmen sind auf dem besten Wege, sich und ihren Vertretern erheblich zu schaden. Nachdem die Gewerkschaften wie IG-Metall und Verdi angekündigt haben, in Tarifverträgen überbetriebliche Altersvorsorgeprodukte in Versorgungswerken anzubieten, deren Betreiber Banken oder Versicherungsunternehmen sein sollen, biedern sich die ersten Versicherungsgesellschaften diesem Deal bereits an.

Das Szenario ist vorausbestimmt: Sie als Versicherungsvertreter beraten Ihre Kunden in erheblichem Umfang zur Förderrente und zu den möglichen Anlagearten. Ihr Kunde ist aufgrund des Tarifvorbehalts gezwungen, eine tarifvertraglich vereinbarte betriebliche Altersversorgung zu wählen. Das Unternehmen, für das Sie gegenüber dem Kunden die umfangreiche Beratung zunächst und kostenlos erbracht haben, wird Partner der Tarifparteien und sichert die Versorgung ab, verwaltet sie und verdient an ihr. Die Tatsache erscheint vorprogrammiert, dass die Unternehmen über den neuen Vertriebsweg "Gewerkschaften" die provisionsfreie Vermarktung ihrer Produkte anstreben.

Verliert aber ein Teil der Agenturen durch Wegfall des Lebensversicherungsgeschäfts ihre Existenz-grundlage, so verlieren die Unternehmen gleichzeitig die Möglichkeit, in diesen Agenturen ihre übrigen Produkte zu vermitteln.

Ungelöste Provisionsfragen
Aber auch wenn Sie selbst Riester-Produkte vermitteln, bestehen noch viele ungelöste Fragen.

Provisionshöhe
Nach dem AVmG sind die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen mindestens über 10 Jahre zu verteilen. Die bestehenden Versicherungsvertreterverträge enthalten jedoch andere Provisionsregelungen, üblicherweise ist eine Abschlussprovision vereinbart. Das AVmG verbietet weder die Zahlung einer erhöhten Abschlussprovision noch greift es in bestehende Provisionsvereinbarungen ein. Es regelt vielmehr nur die Dauer und die Gleichmäßigkeit der Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten, die das Unternehmen dem Versicherten in Rechnung stellen darf. Ohne Zustimmung des Vertreters kann daher ein Unternehmen weder eine vereinbarte Provisionskürzung vornehmen noch eine andere Fälligkeit der Provisionszahlung festsetzen, es sei denn, eine zulässige Vertragsklausel sieht eine Provisionsminderung vor oder das Unternehmen spricht eine rechtswirksame Änderungskündigung des Vertretervertrages aus.

Die Vertretervereinigungen der Versicherungsunternehmen sind hier gemeinsam mit dem BVK aufgerufen, mit den Unternehmen angemessene Provisionsregelungen zu vereinbaren bzw. zu finden, die den erhöhten und qualifizierten Beratungsleistungen der Versicherungsvertreter auch gerecht werden.


Provision vor Ablauf des Fördervertrages
Stimmen Sie einer Vertragsänderung zu und vereinbaren Sie mit Ihrem Unternehmen eine Provisionsregelung, die bei Abschluss von "Riester-Produkten" eine Verteilung der Provision über 10 Jahre vorsieht, ist zugleich eine Vereinbarung darüber zu treffen, was bei vorzeitiger Beendigung des Vertretervertragsverhältnisses geschieht.

Natürlich ist im Hinblick auf den fortdauernden Unternehmensvorteil ein erhöhter Ausgleich oder eine ebenfalls fortdauernde Verprovisionierung zu fordern, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch die Prämienleistungen des Versicherten zumindest bis 2008 steigen.

Umwandlung von Altverträgen
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass bestehende Alterssicherungsverträge wie Direkt- und Lebensversicherungen in förderungsfähige Verträge umgewandelt werden können. Diese Verträge, die bisher einer zusätzlichen Altersversorgung gedient haben, werden bei Umwandlung nur die Lücke schließen können, die durch die Herabsetzung der staatlichen Rente entstehen wird. Will der Kunde seine bisher angestrebte zusätzliche Versorgung erhalten, sollte ihm von einer Umwandlung abgeraten und eine zusätzliche, ergänzende Versorgung empfohlen werden.

Selbstverständlich rechtfertigt jeder Vertragsabschluss durch Sie eine Provisionszahlung: Sowohl bei Umwandlung eines Vertrages als auch bei Abschluss einer neuen Förderrente. Bemessungsgrundlage Ihres Provisionsanspruchs ist dabei die Leistung des Versicherten einschließlich des staatlichen Förderbetrages, da die staatliche Förderung Teil der Prämie, also der Aufwendung für die Altersvorsorge ist.

Nicht nachvollziehbar ist die Haltung der Versicherungsunternehmen, wonach nur auf die gleichzeitig bei einer Umwandlung vereinbarte Erhöhung eine Provision gewährt werden soll. Diese Lösung würde der von den Versicherungsvertretern zu erbringenden Beratungsdienstleistung in keiner Weise gerecht.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. (BVK) Kekulestr. 12 53115 Bonn Telefon: 0228/228050 Telefax: 0228/2280550

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