Pressemitteilung | BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.

Elektroaltgeräte-Verordnung kann erlassen werden - Prof. Kloepfer in Rechtsgutachten für BDE: "Kein Verstoß gegen Verfassungsrecht

(Köln) - "Grünes Licht für die Elektroaltgeräte-Verordnung", so wertet der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V.- BDE (Köln) das Fazit eines Rechtsgutachtens, das Prof. Dr. Michael Kloepfer für den BDE erstellt hat. Kloepfer sieht keine durchgreifenden juristischen und verfassungsrechtlichen Bedenken, die einem Erlass der im Entwurf seit Sommer 1999 vorliegenden Verordnung entgegenstehen. Der Gutachter liefert gewichtige Argumente, die die Absichten des Verordnungsgebers untermauern, die Rücknahmepflichten der Hersteller auch im Bereich Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Produktverantwortung zu regeln. Dadurch entstünde die von der Wirtschaft so dringend gewünschte Rechtssicherheit, die dann eine verlässliche Basis für künftiges Investitionsverhalten der Entsor-gungsbranche nach sich zöge, so der BDE. Das gelte sowohl hinsichtlich bestehender Rücknahmeverordnung als auch in Bezug auf geplante andere materialbezogene Verordnungen. Man hoffe, so der BDE weiter, daß nunmehr die Beratungen über den Entwurf der EAV zu einem baldigen, positiven Ende gelangen.



Seit Anfang der 90er Jahren wird über eine "E-Schrott-Verordnung" diskutiert. Zuletzt war das formelle Verordnungsverfahren im Wirtschaftsausschuß des Bundesrates ins Stocken geraten, als ein im Auftrag des ZVEI erstelltes Gutachten des Bonner Verfassungsjuristen Prof. Fritz Ossenbühl Bedenken an der Zulässigkeit von Rücknahmepflichten geäußert hatte. Besonders die im Entwurf enthaltene Auflage, "gleichartige Geräte anderer Hersteller" zurücknehmen zu müssen, wertete Ossenbühl als verfassungswidrig.



Der Berliner Verfassungsrechtler Kloepfer kommt hingegen in seiner 140 Seiten umfassenden Expertise zum Ergebnis, daß die Pflicht zur Rücknahme "gleichartiger" Geräte fremder Produzenten durchaus geeignet und erforderlich ist, um ein lückenloses teilprivatisiertes Entsorgungskonzept zu schaffen. Dabei interpretiert Kloepfer "Gleichartigkeit" nicht nur in funktionaler, sondern zugleich auch in "ökologischer" Hinsicht. Darunter versteht der Gutachter ihre abfall- und schadstoffvermeidende bzw. verwertungsgerechte Konstruktion.



Die Rücknahmepflicht auch für "Fremdgeräte" sei verhältnismäßig, weil sie insgesamt auf die Menge der jährlich selbst in Verkehr gebrachten Geräte beschränkt sei und hier kaum sämtliche Eigenprodukte retourniert würden. Außerdem, so Kloepfer, erledige sich dieses Problem, wenn sich Hersteller freiwillig an einem kollektiven Rückführungssystem beteiligten, wie es der Verordnungsentwurf vorsehe.



Kloepfer widerlegt Ossenbühl in einem weiteren Punkt: Er sieht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot als nicht verletzt an. (Gemeint ist damit die Erstreckung der Verordnung auch auf jene Geräte, die vor Erlaß einer einschlägigen Verordnung in Verkehr gebracht wurden - die sogenannten "Alt-Altgeräte".) Die Hersteller hätten sich auf einen Vertrauensschutz uneingeschränkt nur bis zum Jahre 1991 berufen können, weil damals erstmals eine entsprechende "E-Schrott-Verordnung" angekündigt wurde. Insbesondere die Einführung der gesetzlichen Pflicht der Produkt-verantwortung in 1994 habe den Vertrauensschutz der Produzenten erheblich gemindert. Soweit der Vertrauensschutz für eventuell noch ältere Geräte noch bestehe, überwiegt nach Kloepfers Ansicht deutlich das unabweisbare öffentliche Interesse an einer Einbeziehung der Alt-Altgeräte in die Rücknahmepflicht. Nur so könne auch die Absicht des Gesetzgebers wirkungsvoll durchgesetzt werden, endlich Schluß zu machen mit der ungeordneten Ablagerung von teilweise mit Schadstoffen belasteten Altgeräten auf Deponien oder in der freien Natur.



Nach Auffassung des BDE reicht die Bedeutung des Kloepfer-Gutachtens weit über den engen Bereich der Elektro-Altgeräte hinaus. Kloepfers Darlegung lieferten auch Rechtssicherheit für jene Verordnungen, die bereits seit Jahren etwa Rücknahmepflichten für Verpackungen, Altöl oder Batterien enthalten. Und für weitere mögliche Verordnungen, die für bestimmte Stoffgruppen geplant würden, finde sich hier eine sichere Basis. Die sich so ergebende Rechtssicherheit wird vom BDE nachdrücklich begrüßt. So könne auch die Investitionsplanung der Entsorgungsunternehmen von geänderten Prämissen ausgehen.



Während sich Ossenbühl, so die BDE-Position, eigentlich von der Produktverantwortung verabschiede, indem er die Verfassungsmäßigkeit der Regelungssystematik anzweifelt, stärkt Kloepfer den Verordnungsgeber mit gewichtigen Argumenten in seinem Bestreben, im Sinne des Kreislauf-wirtschafts- und Abfallgesetzes einen weiteren Schritt in Richtung eines optimierten, nachhaltigen Umweltschutzes zu tun.



Allerdings, so erklärt der Kölner Branchenverband, erwarte man nun, daß die Beratungen über die EAV zügig beendet werden, damit man - endlich - mit der operativen Umsetzung beginnen könne. Auch hoffen die im BDE zusammengeschlossenen rund 1000, überwiegend mittelständischen Firmen, daß das Umweltministerium seine Ankündigungen wahr macht und weitere materialbezogene Verordnungen auf den Weg bringt. Denn Hersteller von Konsumartikeln könnten jetzt grundsätzlich in praktikabler Form zur Verantwortung für die Entsorgung und schadlose Verwertung ihrer Produkte am Ende deren Lebenszyklusses herangezogen werden, meint der BDE.

Quelle und Kontaktadresse:
Pressekontakt: Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE), Hanskarl Willms und Stefan Hülsdünker, Schönhauser Str. 3, 50968 Köln, Tel: (0221) 934700-31, Fax: (0221) 934700-90, E-Mail: info@bde.org, Internet: http:// www.bde.org

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