Pressemitteilung | (BVI) Bundesverband Investment und Asset-Management e.V.

EU-Parlament für Marktöffnung in der betrieblichen Alterssicherung

(Frankfurt) - Die Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ausgestaltung einer zukünftigen Pensionsfonds-Richtlinie enthält nach Auffassung des BVI Bundesverband Deutscher Investment-Gesellschaften e.V. einige bemerkenswerte neue Aspekte. So stelle das Parlament ausdrücklich fest, dass “in der Vergangenheit mit den freiwilligen Altersversorgungssystemen in der Zweiten Säule in Europa die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die die größten Arbeitgeber in der Union darstellen, nicht erreicht werden konnten” und weiterhin “dass insbesondere die KMU in vielen Mitgliedstaaten ein verstärktes Interesse an festgelegten Beitragsplänen für die Alterssicherung an den Tag legen, die sie nicht dazu verpflichten, biometrische Risiken zu decken”. Damit sei – so der BVI – die Marktöffnung des traditionell geschlossenen Altersvorsorgemarkts in Europa für moderne Alterssicherungsinstrumente, insbesondere für die Fondsanlage, in greifbare Nähe gerückt.

Zu begrüßen sei auch die vorgesehene Besteuerung in der Leistungsphase der Altersversorgung, die nachgelagerte Besteuerung, sowie die Tatsache, dass die steuerliche Behandlung gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten überlassen bleiben soll.

Bedenken äußert der BVI gegenüber der – im Kompromisswege zustande gekommenen – Verpflichtung zur Abdeckung des Langlebigkeitsrisikos. Zwar sei dies auch über den Einsatz der flexibel gestaltbaren Auszahlpläne, z. B. mit einer Kapitalanlagegesellschaft, erreichbar. Systeme, die eine Verpflichtung zur Abdeckung des Langlebigkeitsrisikos beinhalteten, seien für die Bevölkerung jedoch wenig attraktiv. Dies zeige z. B. die völlig unzureichende Akzeptanz der Pensionsinvestmentfonds in Österreich, deren steuerliche Förderung daran geknüpft sei, dass im Rentenalter eine Rentenversicherung abgeschlossen werden müsse. Mit einem derartigen System könne das übergeordnete Ziel einer flächendeckenden Wirkung der Instrumente der Zweiten Säule nicht erreicht werden. Im übrigen seien einzelfallgerechte Vorsorgelösungen nur dadurch möglich, dass dem einzelnen – wie im Rahmen des sehr erfolgreichen 401(k)-System in den USA – keine Restriktionen bei der Mittelverwendung auferlegt werden.

Maßstäbe der Ersten Säule sollten grundsätzlich nicht auf die Zweite und Dritte Säule übertragen werden, da dann die erforderliche Akzeptanz der Instrumente der Zweiten Säule nicht erreicht werde. Dies gelte angesichts des im internationalen Vergleichs relativ hohen Versorgungsniveaus im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere für Deutschland. Die Frage, wie eine Grundsicherung erreicht werde, sollte deshalb nicht auf europäischer Ebene entschieden werden, sondern müsse den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.

Quelle und Kontaktadresse:
Quelle: BVI

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