Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Der Kleinunternehmer im internationalen Kontext

(Berlin) - Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer ist in Deutschland, wer im vorangegangen Kalender-jahr einen Umsatz (inklusive Umsatzsteuer) bis zu 17.500 Euro hatte und im laufenden Kalenderjahr einen Umsatz von 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im Fall einer unterjährigen Gründung ist der tatsächliche Umsatz auf einen Jahresumsatz hochzurechnen. Beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung sollte dies berücksichtigt werden, da man sonst unfreiwillig der Regelbesteuerung zugeordnet wird.

Der Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen und keine Vorsteuern geltend machen. Er ist von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreit und soll ausschließlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung einreichen. Stellt er trotzdem Umsatzsteuer in Rechnung, schuldet er diese und muss sie an das Finanzamt abführen.

Sofern die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen werden soll, kann eine Option zur Steuerpflicht erfolgen, welche den Steuerpflichtigen fünf Jahre bindet. Die Option kann sich zum Beispiel bei hohen Anfangsinvestitionen mit Vorsteuerabzug oder für den Fall ausschließlich unternehmerischer Auftraggeber als vorteilhaft erweisen.

Auch Kleinunternehmer können eine USt-Identifikationsnummer erhalten, um am innergemeinschaftlichen Handel teilzunehmen. Erwirbt der Kleinunternehmer Waren aus anderen EU-Staaten, findet die Erwerbsbesteuerung beim Überschreiten der Erwerbsschwelle oder beim Verzicht auf die Erwerbsschwelle Anwendung. Bei einem höheren Umsatzsteuersatz in anderen Mitgliedsstaaten kann dies durchaus günstig sein. Die Besteuerung des Erwerbs führt jedoch zur Abgabepflicht einer Umsatzsteuervoranmeldung. Ein Vorsteuerabzug ist für den Kleinunternehmer jedoch nicht möglich.

Beachtenswert ist darüber hinaus, dass auch bei Leistungen an einen Kleinunternehmer das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) Anwendung findet (hier gilt meist der unternehmerische Leistungsempfänger als Steuerschuldner). Der Kleinunternehmer ist jedoch auch hier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und hat eine entsprechende Abführung der Umsatzsteuer im Rahmen einer Umsatzsteuervoranmeldung sicherzustellen.
Als Erleichterung ist er jedoch bei Warenlieferungen oder Erbringung von sonstigen Leistungen an einen in einem anderen EU-Staat ansässigen Unternehmer nicht zur Abgabe einer zusammenfassenden Meldung verpflichtet.

Kleinunternehmerregelungen existieren auch in den meisten anderen EU-Staaten, wobei die Schwellenwerte jedoch stark nach oben oder unten variieren. Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung im EU-Ausland scheitert jedoch häufig an der notwendigen Ansässigkeit des Unternehmers. Sofern keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte vorhanden ist, sind die im jeweiligen Staat erzielten steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze dort auch zu melden. Als Konsequenz muss eine umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen Land erfolgen. In solchen Fällen kann das sogenannte MOSS (Mini-One-Stop-Shop)-Verfahren weitgehend Erleichterung schaffen. Das MOSS ist über das Bundeszentralamt für Steuern abzuwickeln.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(dw)

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