Pressemitteilung | Steuerberaterverband Thüringen e.V.

Den Fiskus vor den (Umzugs-)karren spannen (#umzugskosten)

(Erfurt) - Ein Umzug kann schnell zu einem kostspieligen Unterfangen werden. Steuerlich profitieren kann, wer aus beruflichen Gründen umzieht und sich die Kosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lässt oder seine Ausgaben als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend macht. Das kann auch für Umzüge innerhalb einer Stadt gelten. Entscheidend ist, dass die Arbeit dadurch deutlich schneller erreicht wird, erklärt der Steuerberaterverband Thüringen.

Was hier als Werbungskosten gilt, richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz. Neben Speditionskosten sind unter anderem auch Reisekosten oder doppelte Mietbelastungen für bis zu sechs Monate erfasst. Das gilt beispielsweise dann, wenn die Kündigungsfrist der alten Wohnung keine frühere Beendigung des Mietvertrags zulässt. Daneben gibt es noch eine "Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen", die in der Regel nicht einzeln nachgewiesen werden müssen.

Der Steuerberaterverband in Erfurt informiert über die aktuell geltenden Beträge dieser Pauschvergütung. Entscheidend hierfür ist der Tag, an dem der Umzug beendet wird.

Anstelle der Pauschbeträge können Arbeitnehmer auch tatsächlich höhere beruflich veranlasste Umzugs-kosten geltend machen. Nicht erfasst sind hingegen Kosten der Lebensführung, z.B. für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Wenn der Arbeitgeber entstandene Umzugskosten erstattet, entfällt natürlich der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Thüringen e.V. Martin Wiederhold, Geschäftsführer Kartäuserstr. 27a, 99084 Erfurt Telefon: (0361) 558330, Fax: (0361) 5583320

(sf)

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