Pressemitteilung | Deutscher Reiseverband e.V. (DRV)

Das neue Reiserecht im Direktvertrieb der Reiseveranstalter / Vierte Ausgabe der DRV-Handlungsempfehlungen für Reiseveranstalter ist online

(Berlin) - Der Deutsche Reiseverband (DRV) setzt seine Informationsreihe "Das neue Reiserecht - Fit für die Praxis" mit einer weiteren Handlungsempfehlung für Reiseveranstalter fort. In der vierten Folge, die jetzt unter
http://www.drv.de im Fachbereich Recht abrufbar ist, steht "Der Direktvertrieb der Reiseveranstalter" im Mittelpunkt.

Das neue Reiserecht unterscheidet hinsichtlich der Buchungsstelle nicht zwischen Reiseveranstalter und Reisebüro, sondern fasst diese unter dem Begriff Vertriebsstelle zusammen. Dementsprechend gelten für Reiseveranstalter, die ihre Leistungen ganz oder teilweise im Direktvertrieb anbieten, die gleichen Vorgaben wie für alle anderen Vertriebstellen auch. Letztlich ist es für Reiseveranstalter im Direktvertrieb daher wichtig, dass sie in diesem Fall selbst alle Pflichten erfüllen, die sonst beim Vertrieb über Reisebüros von diesen übernommen werden. Dies betrifft insbesondere die vorvertraglichen Informationspflichten.

Auch für Reisen im Direktvertrieb gilt: Basis aller künftigen Verträge ist die korrekte Angebotsbeschreibung, das heißt, dem Kunden sind vor Vertragsabschluss wichtige Informationen zu wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Pauschalreise, wie zum Beispiel Zielort, genaue Zeitangaben zu An- und Abreise, der Reisepreis inklusive Steuern und Gebühren sowie Name und Anschrift des Veranstalters, zu übermitteln.

Mit dem neuen Reiserecht ändern sich auch die Regeln zur Preiserhöhung nach Vertragsabschluss. Demnach dürfen Veranstalter bei bestimmten Voraussetzungen die Preise im Nachhinein um bis zu acht Prozent anheben - bisher war dies um bis zu fünf Prozent möglich. Eine Erhöhung ist jedoch nur aufgrund von Preiserhöhungen in Folge gestiegener Energiekosten beim Transport, der Erhöhung von Steuern und Abgaben für Reiseleistungen oder sofern sich der Wechselkurs verändert hat, gesetzlich möglich. Darüber hinaus müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Veranstalters, wenn sie die nachträgliche Preiserhöhung enthalten, zwingend auch eine Senkung des vereinbarten Reisepreises vorsehen. Außerdem muss der Kunde spätestens 20 Tage vor Reisebeginn über die Preisänderung informiert werden. Interne Kostensteigerungen berechtigen im Übrigen nicht zu einer Preiserhöhung. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass in der Regel jeder Reiseveranstalter zwei Versionen seiner AGBs benötigt: eine, die bis zum 30. Juni gültig ist, und eine geänderte für Reisebuchungen ab dem 1. Juli 2018.

Wichtig ist auch, den Kunden vor der Buchung Informationen über die Einreise- und Gesundheitsbestimmungen zur Verfügung zu stellen, da diese die Buchungsentscheidung maßgeblich beeinflussen können.

Eine der meistdiskutierten Neuerungen durch die Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie sind die gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter. Im Direktvertrieb ist der Veranstalter selbst für die richtige Erstellung und Übermittlung an den Kunden verantwortlich - beim Vertrieb über externe Vertriebspartner übernehmen jene diese Aufgabe. Die Frage, welche Formblätter benötigt werden, hängt wesentlich vom Geschäftsmodell ab und davon, welche Reisen bzw. Reiseleistungen angeboten werden.

Tipps und Informationen zu all diesen und weiteren Punkten liefern die neuen Handlungsempfehlungen des DRV, die auf der Webseite des Verbandes unter http://www.drv.de für Mitglieder zum Herunterladen bereitstehen. Darüber hinaus erhalten Interessierte hier auch Hinweise zur Umsetzung der Informationen über die IT-Systeme.

Das neue Reiserecht - Fit für die Praxis

Unter dem Titel "Das neue Reiserecht - Fit für die Praxis" hat der DRV bereits im Sommer 2017 eine Informationsreihe mit Tipps und Ratschlägen zur Umsetzung des neuen Reiserechts gestartet. Jede Handlungsempfehlung unterscheidet jeweils zwischen den Anforderungen an die Reiseveranstalter einerseits, und den Anforderungen an den Reisevertrieb andererseits. Neben den Expertentipps mit den Handlungsempfehlungen wird der DRV seinen Mitgliedern weitere hilfreiche Praxistipps und Checklisten zur Verfügung stellen. In den kommenden Monaten folgen weitere Expertentipps mit Empfehlungen rund um die Vorbereitung und Anwendung der neuen Vorschriften.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Reiseverband e.V. (DRV) Pressestelle Schicklerstr. 5-7, 10179 Berlin Telefon: (030) 28406-0, Fax: (030) 28406-30

(ta)

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