Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

DStV begrüßt entschärfte Haftung bei Umsatzsteuerbetrug

(Berlin) - Der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) Jürgen Pinne begrüßte am 6. Dezember, dass die Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer nicht auf die fahrlässige Unkenntnis von der Nichtabführung der Umsatzsteuer ausgeweitet werden soll. Dies ergibt sich aus der Beschlussempfehlung des Bundestags-Finanzausschusses vom 14. November 2001 (DS 14/7470) zum so genannten Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG).

Daneben griff der Verband in seiner Eingabe noch weitere offene Kritikpunkte auf: Als besonders schwerwiegend wurden hier die Umsatzsteuer-Nachschau, die Einführung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes für die Nicht- oder nicht rechtzeitige Zahlung der Umsatzsteuer und die Einführung eines neuen Tatbestandes für die gewerbsmäßige Steuerhinterziehung genannt. Kritisiert wurde, dass mit dem Tatbestand der Umsatzsteuer-Nachschau die Regelungen für die Außenprüfung umgangen werden. Es sei nicht hinzunehmen, dass die Finanzverwaltung ohne einen konkreten Verdacht Prüfungen ohne Ankündigung vornehmen kann. Als besonders bedenklich sieht der DStV in diesem Zusammenhang den ohne weiteres möglichen Übergang zu einer Außenprüfung und die Ausdehnung auf weitere Sachverhalte und Steuerarten.

Die Bußgeldbewährung für die verspätete Zahlung der Umsatzsteuer hält Pinne für nicht akzeptabel. Damit würden Unternehmer unnötig kriminalisiert. Zudem stehe der Finanzverwaltung mit den Säumniszuschlägen ein ausreichendes Druckmittel zur Verfügung.

Die Einführung der gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung als gesonderten Tatbestand lehnte der DStV ab. Durch die Strafandrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wird die Tat zum Verbrechen und fällt damit automatisch unter den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB, weil davon alle Verbrechen erfasst werden. Der DStV zeigte sich mit dem Strafrahmen grundsätzlich einverstanden, schlägt jedoch die Einführung eines weiteren besonders schweren Falles in § 370 Abs. 3 AO vor. Hintergrund dafür ist die ansonsten unmöglich gemachte Beratung von Mandanten, die unter dem Verdacht der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung stehen. Nimmt der Berater Honorar von einem solcherart verdächtigten Mandanten an, ist auch der Berater möglicherweise der Geldwäsche schuldig, obwohl er mit Steuerhinterziehungstaten überhaupt nicht im Zusammenhang steht.

Die Angabe der Steuernummer auf der Rechnung und die damit verbundene Publizität findet in den Reihen des DStV keine Zustimmung. Vielmehr schlägt der DStV vor, eine Unternehmernummer ähnlich der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu vergeben, die eine interne Verknüpfung zur Steuernummer des Unternehmers aufweist und damit der Finanzverwaltung ein Kontrollinstrumentarium an die Hand gibt. Damit könne auch die Umsatzsteuer-Nachschau überflüssig werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Littenstraße 10 10179 Berlin Telefon: 030/278762 Telefax: 030/27876799

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