Pressemitteilung | Deutscher Reiseverband e.V. (DRV)

DRV gibt Selbstverpflichtungserklärung zur Informationsverordnung ab

(Frankfurt) - Der Deutsche Reisebüro und Reiseveranstalter Verband e.V. (DRV) hat gegenüber dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) eine schriftliche Selbstverpflichtungserklärung im Namen seiner Mitglieder abgegeben und somit eine für die Reisebranche nachteilige Änderung der Informationsverordnung erfolgreich verhindert. Demzufolge verpflichten sich die Reiseveranstalter, künftig in Reisekatalogen, Prospekten und gegebenenfalls in elektronischen Medien folgenden Hinweis aufzunehmen:

„Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.“

Nach Intervention und Verhandlungen des DRV mit dem BMJ hatte sich das Ministerium bereit erklärt, von einer Änderung der Informationsverordnung für Reiseveranstalter und Reisebüros abzusehen, sofern eine Selbstregulierung der Tourismusbranche zustande kommt.
Der DRV hatte daraufhin seinen Mitgliedern im Juni 2000 per Rundschreiben empfohlen, den Vorschlag des BMJ anzunehmen, um eine Änderung der Informationsverordnung zu vermeiden. Da kein Widerspruch aus den Reihen der DRV-Mitglieder zu verzeichnen war, konnte der DRV stellvertretend für die im Verband organisierten Reiseveranstalter die Selbstverpflichtungserklärung gegenüber dem BMJ abgeben.

„Wir müssen davon ausgehen, dass die Reiseveranstalter flächendeckend die vom BMJ vorgeschlagene Information in ihre Kataloge aufnehmen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass wegen des Erscheinungstermins der Winterkataloge im August 2000 dies eventuell erst für den Sommer 2001 erfolgt“, kommentiert DRV-Justitiar Peter Hamburger die Regulierung und bedankt sich beim BMJ für das Entgegenkommen.

Die Hinweispflicht betrifft lediglich die Reiseveranstalter und bezieht sich somit auf das Segment der Pauschalreisen. Reisebüros sind von der Regelung nicht betroffen, es sei denn, sie schreiben Eigenveranstaltungen aus. Individualreisen unterliegen der Eigenverantwortung des Reisenden, wobei der DRV seinen Reisebüro-Mitgliedern nahe legt, aus Servicegründen die Kunden daran zu erinnern, sich Gesundheitsinformationen bei entsprechender Stelle vor der Reise einzuholen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Reisebüro und Reiseveranstalter Verband e.V. (DRV) Mannheimer Str. 15, 60329 Frankfurt Telefon: 069/2739070 Telefax: 069/236647

NEWS TEILEN: