Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Bundessozialgericht bestätigt Position des bpa: Ist-Kosten sind für Pflegesatzverhandlungen irrelevant!

(Bonn) - Das Bundessozialgericht hat sich in seinen jüngsten Entscheidungen deutlich gegen die Vorlage von Kostenaufstellungen von Pflegeeinrichtungen in Pflegesatzverhandlungen ausgesprochen. Seit dem Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes hat es Land auf, Land ab immer wieder Auseinandersetzungen darüber gegeben, wie eine leistungsgerechte Vergütung für Pflegeeinrichtungen ermittelt und vereinbart wird. Die Pflegekassen haben häufig - ohne Bezug zur Leistung - umfangreiche Kostennachweise verlangt.

Leistungen vergleichen, nicht Kosten
Aber nicht nur die Pflegekassen, auch einige Pflegeverbände - allen voran der VdAB - haben das überholte System der Selbstkostendeckung mit umfangreichen Kostennachweisen gefordert. Der bpa hat dagegen immer eindeutig eine leistungsgerechte Vergütung anhand von Marktpreisen gefordert. Leistungsgerecht heißt, dass nicht Äpfel mit Birnen verglichen werden. Entscheidend für den Pflegebedürftigen ist die Leistung, die er zum marktgerechten Preis erhält, und sind nicht die Kosten, die eine Einrichtung hat. Zur Findung einer marktgerechten Vergütung müssen Einrichtungen mit vergleichbaren Leistungen herangezogen werden.

Urteile des Bundessozialgerichts
Dies hat jetzt auch das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Das BSG teilt zu seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 2000 mit: "Der angefochtene Schiedsspruch war insoweit rechtsfehlerhaft, als die Schiedsstelle zur Ermittlung einer leistungsgerechten Vergütung von der Kostenaufstellung der Klägerin (...) [dem Pflegeheim; bpa] ausgegangen ist, obwohl die Kosten einer Einrichtung grundsätzlich keine Rolle spielen, wenn Marktpreise festzustellen sind. Die Beklagte [Schiedsstelle Niedersachsen; bpa] wird deshalb bei einem neuen Schiedsstellenspruch zu ermitteln haben, welche Vergütungen vergleichbare Pflegeheime verlangen und erhalten." (Presseinformation des Bundessozialgerichts vom 19. Dezember 2000). Das BSG kommt an gleicher Stelle in einem anderen Verfahren zum Ergebnis, dass durch die Abschaffung des Kostendeckungsprinzips und der Einführung des freien Wettbewerbs unter den Pflegeeinrichtungen "die Methode der Wahl um den marktgerechten Preis für angebotene Leistungen zu ermitteln" der Vergleich unter den Pflegeeinrichtungen ist (ebd.).

PQsG muss aktuelle Rechtssprechung berücksichtigen
Der bpa begrüßt diese Entscheidungen des BSG außerordentlich, bestätigt es doch, dass seine Auffassung mit der des höchsten Sozialgerichts hier übereinstimmt. Für viele wird jedoch ein Umdenken erforderlich, vorrangig für einige Schiedsstellen (z.B. in Bayern oder in Niedersachsen). Vor diesem Hintergrund fordert der bpa, diese Rechtsentscheidung im weiteren Verfahren zur Verabschiedung des Gesetzentwurfs zum PQsG zu berücksichtigen. Eine Rückkehr zum Selbstkostendeckungsprinzip steht dem Wettbewerbsgedanken des SGB XI diametral gegenüber und darf deshalb in das PQsG nicht Einzug halten.

Bernd Meurer, Präsident des bpa:
"Dieses Urteil ist eine Bestätigung für die Position des bpa: Der bpa setzt sich für wirtschaftliche und marktgerechte Vergütungen auf kalkulatorischer Basis ein. Damit wird eine schleichende Rückkehr zum Selbstkostendeckungsprinzip verhindert. Die Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichts stärkt den bpa und alle seine Mitglieder. Die neue Gesundheitsministerin Ulla Schmidt sollte jetzt das PQsG, das sie bei einer Verabschiedung unterschreiben müsste, noch einmal überdenken. Die Entscheidung des BSG sollte ihrem Hause Anlass für eine Überprüfung sein, denn die grundlegenden Prinzipien des SGB XI dürfen durch das PQsG nicht durchbrochen werden."

Auf eine weitere Klarstellung bzw. Entscheidung des BSG am gleichen Tag weist der bpa ebenfalls hin. Die SGB XI-Schiedsstellen haben ebenso wie die Sozialhilfeschiedsstellen die Möglichkeit, den Schiedsspruch mit dem Datum des Antragseingangs festzusetzen. Häufig haben sich SGB XI- Schiedsstellen in der Vergangenheit außer Stande erklärt, ihre Entscheidungen, z.B. über die Pflegevergütung, mit dem Datum des Antrageingangs festzusetzen. Begründung hierfür war bisher das gesetzliche Verbot, rückwirkend Vergütungen zu vereinbaren (§ 85 Abs. 6 SGB XI). Das BSG hat jetzt klargestellt: Die Schiedsstelle darf sehr wohl ab Antrageingang bei ihr festsetzen. Damit hat nicht mehr die Pflegeeinrichtung die finanziellen Folgen langandauernder Schiedsstellenverfahren bei Pflegesatzerhöhungen zu tragen. Der bpa wird sich für eine rasche Umsetzung für alle seine hiervon betroffenen Mitgliedseinrichtungen einsetzen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bernd Meurer Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e.V. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hugenottenalle 171a 63263 Neu-Isenburg Telefon: 06102/786237 Telefax: 06102/786238 Bundesgeschäftsstelle Oxfordstraße 12-16 53111 Bonn Telefon: 0228/604380 Telefax: 0228/6043899

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