Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Banken fordern zu Unrecht Geld für nicht ausgeführte Leistungen

(Leipzig) - Wer geglaubt hat, dass die Kreditwirtschaft nach jahrelangem Rechtsstreit bis zur höchsten gerichtlichen Instanz nun endlich die richterlichen Entscheidungen akzeptiert, hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Es gibt immer noch einzelne Geldhäuser, die glauben, von ihren Kunden zum Beispiel für nichtausgeführte Lastschriften Geld fordern zu können.

Dabei hat der Bundesgerichtshof im Oktober 1997 (Az.: XI ZR 5/97) und im Februar 2001(Az.: XI ZR 197/00) klar entschieden, dass die beanstandeten Preisklauseln wegen der Nichtausführung der Aufträge bzw. wegen der Benachrichtigung über diese Nichtausführung unwirksam sind. Nun versucht es zum Beispiel die Volksbank Westlausitz mit dem Argument, ihr stünde aber in gleicher Höhe ein Schadenersatzanspruch zu. Sie verweigert aus diesem Grund einer betroffenen Kundin weiterhin die Rückzahlung der erhobenen Beträge.

Die Volksbank Westlausitz scheut sich dabei nicht einmal vor irreführenden Aussagen. So behauptet sie in einem Schreiben, dass der Bundesgerichtshof den Banken zugestanden hätte, für ihren Aufwand Schadenersatz geltend machen zu können. Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucher-Zentrale Sachsen, meint dazu: „Das stimmt so nicht. Der Bundesgerichtshof hat 1997 die Frage gar nicht entschieden, ob der Kunde, der eine General- oder Einzelweisung erteilt und nicht rechtzeitig für ausreichende Deckung gesorgt hat, wegen Verletzung seiner girovertraglichen Pflichten schadenersatzpflichtig ist. Das Gericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass mittels einer Klausel im Preisverzeichnis kein pauschalierter Schadens- bzw. Aufwendungsersatz verlangt werden kann. In Veröffentlichungen wurde diese Problematik weiter behandelt. So erteilte im Januar 2000 der BGH-Richter Dr. van Gelder in einem Aufsatz den Banken und Sparkassen hinsichtlich möglicher Schadenersatzforderungen eine klare Absage. Verbraucher sollten deshalb mit diesen Argumenten weiter auf die Rückzahlung zu Unrecht erhobener Beträge pochen.

Die Verbraucherschützer werden mit Unterstützung der Bankkunden Kreditinstitute, die in diesem Zusammenhang auch weiterhin unberechtigte Forderungen erheben, im Auge behalten. Schon im Sommer 2000 wurde eine Bank wegen der Verwendung einer unzulässigen Schadenersatzklausel abgemahnt. Im Ergebnis hat das Kreditinstitut eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sollten sächsische Geldhäuser den Betroffenen weiterhin eine falsche Rechtslage vorgaukeln, werden die sächsischen Verbraucherschützer ebenfalls Abmahnungen vornehmen.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. Bernhardstr. 7 04315 Leipzig Telefon: 0341/6888080 Telefax: 0341/6892826

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