Möchte ein Arbeitgeber die E-Mails seiner Mitarbeiter im Rahmen einer internen Untersuchung prüfen, so benötigt er die vorherige Zustimmung des Betriebsrats. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Überprüfung der E-Mail-Korrespondenz von nichtleitenden Arbeitnehmern geht. Laut § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG muss der Betriebsrat einbezogen werden, bevor solche Maßnahmen ergriffen werden. Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die Einbeziehung des Betriebsrats zwingend erforderlich ist. Verstößt der Arbeitgeber gegen dieses Mitbestimmungsrecht, kann der Betriebsrat umfassende Auskunft verlangen.
Der Betriebsrat kann auch fordern, dass der Arbeitgeber Dritte, die mit der Untersuchung beauftragt wurden, anweist, die übermittelten Daten zu löschen und Ausdrucke zu vernichten. Dies dient dem Schutz der betroffenen Mitarbeiter und der Wahrung ihrer Rechte. Der Beseitigungsanspruch des Betriebsrats hat jedoch seine Grenzen. Besteht ein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an der Nutzung der Daten in rechtlichen Auseinandersetzungen, kann dieser Anspruch eingeschränkt sein. Ein allgemeines Verbot der Beweisverwertung lässt sich durch den Beseitigungsanspruch nicht durchsetzen und ist nicht Gegenstand einer betrieblichen Regelung.
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