Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied kürzlich: Ist die Probezeit genauso lang wie der gesamte befristete Arbeitsvertrag, ist das unverhältnismäßig – und damit unwirksam! Das hat direkte Auswirkungen auf die Kündigungsfrist. Arbeitgeber dürfen eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbaren. Doch bei befristeten Verträgen muss die Probezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtdauer stehen. Zu lange Probezeiten sind unwirksam – und das kann teure Folgen haben.
In der Probezeit ist eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich, geregelt in § 622 Abs. 3 BGB. Eine Begründung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Doch Achtung: Eine Kündigung darf niemals sittenwidrig oder willkürlich sein. Bei schwerbehinderten Mitarbeitenden gibt es Sonderregelungen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied: Arbeitgeber müssen prüfen, ob eine andere Tätigkeit möglich ist – auch in der Probezeit. Eine fristlose Kündigung ist auch in der Probezeit nur in Ausnahmefällen zulässig. Und: Auch in der Probezeit muss der Betriebsrat angehört werden, wenn es im Unternehmen einen gibt.
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