Das Hochwasser hält weiterhin Teile von Deutschland fest im Griff. Welche Pflichten treffen Arbeitnehmer bei derartigen Extremsituationen? Die arbeitsrechtliche Lage fasst der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Michael Fuhlrott vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VdAA) zusammen. Die wichtigste Pflicht, die den Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis trifft, ist die Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung. „Das Fernbleiben von der Arbeit ist daher nur berechtigt, wenn besondere Gründe vorliegen: Das kann etwa eine bestehende Arbeitsunfähigkeit sein oder auch dem Arbeitnehmer gewährter Erholungsurlaub“, so Fuhlrott.
Die Arbeitspflicht gilt auch bei Hochwasser. Das Helfen für Freunde oder das Abfüllen von Sandsäcken für den Deichbau rechtfertigt grundsätzlich kein Fernbleiben. „Ist aber das eigene Hab und Gut akut vom Hochwasser betroffen, darf der Arbeitnehmer in einem solchen Notfall von der Arbeit fernbleiben, um Notmaßnahmen zu treffen“, erklärt Fuhlrott.
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