Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit, ein E-Bike oder auch ein anderes Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu leasen. Aber Achtung: Dadurch kann sich die Höhe der späteren Rente verringern, wie ein konkretes Rechenbeispiel zeigt. Warum das so ist und welche Alternative es ohne spätere Renteneinbußen gibt, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Mögliches Szenario: Ein Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Sein Arbeitgeber wird Leasingnehmer, und die beiden vereinbaren eine Barlohnumwandlung. Dabei wird der Barlohn in einen Sachwert umgewandelt. Das heißt: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate, abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Da die Leasingrate vor Steuern und Sozialabgaben abgezogen wird, senkt sie das Bruttogehalt, aus dem sich unter anderem die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung errechnen.
Je teurer das Fahrrad oder E-Bike und je geringer der Arbeitgeberzuschuss, desto stärker verringert sich das Bruttogehalt und desto niedriger fallen die Beiträge in die Rentenversicherung aus. Eine andere Möglichkeit: Der beziehungsweise die Arbeitgebende kauft oder least ein E-Bike oder ein klassisches Fahrrad auf eigene Kosten und stellt dieses der oder dem Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung.
Weitere Information:
https://www.verbaende.com/news/pressemitteilung/fahrradleasing-kann-die-rente-schmaelern-162270/