Kompromiss bei virtuellen Mitgliederversammlungen

Beschlossen: Hybride Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsverankerung

Der Deutsche Bundestag hat heute – 9. Februar 2023 – beschlossen, dass Verbände künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können.

Intensiv diskutiert wurde die Art und Weise, wie Mitglieder ihre Mitgliedsrechte von außen ausüben können. Die vom Bundesrat ausgehende Initiative sah hier ursprünglich Videokonferenztechnik vor, tatsächlich kann dies nun in jeder Form „elektronischer Kommunikation“ erfolgen. Dies ermöglicht laut Begründung der Koalitionsfraktionen auch die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail.

Kontrovers debattiert wurde über die Einberufung rein virtueller Mitgliederversammlungen. Für diese soll, sofern es keine entsprechende Satzungsregelung gibt, ein Beschluss der Mitglieder notwendig sein. Der Beschluss soll laut Begründung nur für künftige Versammlungen gelten und kann für einzelne oder alle künftigen Veranstaltungen gelten. Eine Regelung, die den einen zu weit geht, den anderen geht sie nicht weit genug.

Die Regelungen sind dispositiv, so dass Verbände in ihren Satzungen davon abweichen und beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen können.

Alle Informationen zum Beschluss finden Sie unter diesem Link:

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw06-de-digitale-mitgliederversammlung-93149

 

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