Pressemitteilung | Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV) - Hauptgeschäftsstelle

PKV-Zusatzversicherungsmodell senkt GKV-Beitragssatz für Erwerbstätige unter 13 Prozent / Krankengeld und Zahnersatz gehören in die PKV

(Köln) - Bundeskanzler Gerhard Schröder hat in seiner Regierungserklärung am 14. März 2003 von einer „Privatisierung des Krankengeldes“ gesprochen. Die PKV knüpft daran die Erwartung, dass damit eine echte Privatisierung gemeint ist, bei der die Leistung in die PKV überführt wird.

Wie durch ein heute vorgelegtes Rechtsgutachten der Professoren Bernd von Maydell und Beatrix Karl klar aufgezeigt wird, hat der Gesetzgeber keinen Spielraum, das ausgegliederte Krankengeld wie auch andere auszugliedernde Leistungen bei der GKV anzusiedeln. Die damit einhergehende Benachteiligung der PKV wäre sowohl ein Verstoß gegen das Grundgesetz als auch gegen das Europarecht. Die Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz) würde verletzt, denn es würde sich um ein absolutes Betätigungsverbot für die PKV handeln. Die Öffnung der GKV für die Zusatzversicherung Krankengeld bei gleichzeitigem Ausschluss der PKV würde eine europarechtlich nicht gedeckte Erstreckung des Sozialversicherungsmonopols auf eine Versicherungstätigkeit bedeuten, die von privaten Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Markt ausgeübt werden könnte.

Dass die PKV in der Lage ist, ein auch sozial adäquates Angebot vorzulegen, hat sie heute gezeigt, indem sie bereit wäre, folgende Rahmenbedingungen für das Krankentagegeld zu akzeptieren:

1. Wenn Versicherungspflicht für abhängig Beschäftigte mit An-spruch auf Krankengeld in der GKV besteht, dann unterwer-fen sich die teilnehmenden PKV-Unternehmen einer Annah-meverpflichtung.

2. Niemand wird folglich aus Risikogründen abgelehnt werden; es findet weder eine Risikoprüfung statt, noch gibt es Risiko-zuschläge oder Differenzierungen nach Berufsgruppen.

3. Eine Dynamisierung des Versicherungsschutzes bei steigenden Gehältern ist ebenfalls ohne Risikoprüfung möglich.

4. Geschlechtsneutrale Beiträge sind möglich.

5. Es werden bei der Einführung der neuen Krankengeldversicherung politisch festzulegende Höchstbeiträge akzeptiert.

6. Ein Wechsel zwischen den Unternehmen ist unter Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen ohne Nachteil möglich. Im neuen Unternehmen zählt das alte Eintrittsalter. Eine Risikoprüfung findet nicht statt.

Im Übergang von der heutigen GKV-Versicherung zum neuen PKV-Modell würde bis zum Eintrittsalter von 39 Jahren mit Alterungsrückstellungen kalkuliert werden. Ein 34-Jähriger mit einem Bruttogehalt von 2.500 Euro müsste in der PKV mit einem Beitrag von 37,70 Euro rechnen. Nach Abzug der Sozialabgaben verblieben ihm monatlich rd. 1.300 Euro netto.

Ein 59-Jähriger bspw. könnte bei einem Einkommen von 3.200 Euro mit einem Beitrag von 63,60 Euro rechnen. Nach Abzug aller Sozialabgaben verblieben ihm rd. 1.650,00 Euro monatlich.

Dem stünde eine Entlastung in der GKV für das entfallende Krankentagegeld gegenüber. Rund 11,5 Prozent der Leistungsausgaben für Versicherte, soweit sie keine Rentner sind, werden für Krankengeld benötigt. Bezieht man dies auf den Beitrag, dann ergibt sich bei einem Bruttoeinkommen von 2.500 Euro ein kalkulatorischer „Beitragsanteil Krankengeld“ in Höhe von 41,11 Euro. Diese Zahl soll eine Vorstellung von der Größendimension vermitteln.

Bei der Beurteilung des PKV-Beitrags ist zu berücksichtigen, dass hier keine Verschiebung der Kosten auf nachwachsende Generationen stattfindet.

Das PKV-Modell schafft eine finanzierbare und solide Grundlage für alle Krankengeldbezieher. Durch die Bildung von Alterungsrückstellungen ist es demographieresistent. Schrittweise wird der Übergang vom Umlageverfahren auf die Kapitaldeckung für alle Krankengeldbezieher bewältigt. Damit entspricht die Finanzierung dem Gebot der Nachhaltigkeit.

Das PKV-Modell schafft auch individuelle Gestaltungsspielräume. Wer länger als 43 Tage Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber erhält, kann seinen Krankengeldversicherungsanspruch selbstverständlich beitragsgünstig daran anpassen. Auch höhere Krankengeldversicherungen sind auf freiwilliger Grundlage möglich.

Das PKV-Modell belässt es bei der jeweils hälftigen Finanzierungsbeteiligung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern für das gesamte Leistungsspektrum der GKV. Die Parität in der GKV wird nicht in Frage gestellt. Wer lediglich die Parität ändert, schafft keine Ausgliederung der Krankengeldleistung. Er schafft aber neue Verschiebebahnhöfe, indem ungewollt auch die Rentenversicherungsträger entlastet werden.

Im PKV-Modell wird deshalb nur der GKV-Beitrag für Bezieher von Krankengeld reduziert. Dies führt zur maximalen Entlastung der Lohnzusatzkosten. Bei gut 8 Mrd. Euro Ausgaben für Krankengeld inklusive Verwaltungskosten in der GKV führt die vollständige Herausnahme zu einer Senkung der Beiträge für aktiv Erwerbstätige um 1,04 Beitragspunkte. Dies bedeutet eine Entlastung der Lohnzusatzkosten der Arbeitgeber um rd. 4 Mrd. Euro bzw. um über 0,5 Beitragspunkte. Dies wäre ein massiver Impuls für die deutsche Wirtschaft und den Arbeitsmarkt.

„Die PKV hat damit ein umfassendes Angebot vorgelegt, das alle erforderlichen sozialen Kriterien berücksichtigt. Sie erwartet nun von der Politik, dieses Angebot ernsthaft zu prüfen. Dabei sollte entscheidend sein, dass sich mehr Generationengerechtigkeit und eine maximale Lohnzusatzkostensenkung nur mit der PKV erreichen lassen. Das Krankengeld entlastet die Aktiven um 1,04 Beitragspunkte. Sollte die Politik zusätzlich den Zahnersatz ausgliedern, was eine weitere Beitragsentlastung bedeutet, dann kann der heutige GKV-Beitragssatz unter 13 Prozent für die Aktiven gesenkt werden“, so Verbandsvorsitzender Reinhold Schulte.

Das Rechtsgutachten finden Sie im Internet unter www.pkv.de/Wissenschaft. Das Konzeptpapier zum Krankengeld finden Sie im Internet unter www.pkv.de/Presse.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln Telefon: 0221/376620, Telefax: 0221/3766210

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