Pressemitteilung | Unternehmerverband Metall Ruhr-Niederrhein

"Hilfe für Hochwasseropfer ist natürlich möglich. Am besten vorsorglich mit dem Arbeitgeber den Fall der Fälle besprechen"

(Duisburg) - Fünf Fragen an den Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes, Wolfgang Schmitz, zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Fluthelfer und Unternehmen.

1. Muss der Arbeitgeber Mitarbeiter zur Hochwasserhilfe in anderen Bundesländern freistellen?
Ja, unter bestimmen Bedingungen. Bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden, können die anderen Bundesländer Hilfe leisten. Bei einem Einsatz im Rahmen eines offiziellen Amtshilfeersuchens (ein Bundesland bittet z. B. ein anderes Bundesland um Hilfe) sind Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen. Gleiches gilt, wenn die Bundesanstalt des Technischen Hilfswerks (THW) ihre ehrenamtlichen Helfer im Zivilschutz anfordert.

2. Muss der Arbeitgeber das Entgelt für die Zeit der Freistellung bezahlen?
Ja, wenn der Mitarbeiter seine Anforderung durch die zuständige Gemeinde im Rahmen der Amtshilfe oder die Anforderung der Bundesanstalt des Technischen Hilfswerks im Einzelfall nachweist.

3. Kann der Arbeitgeber eine Erstattung der Entgeltfortzahlung erhalten?
Ja. Wenn eine formelle Anforderung im Rahmen der Nothilfe oder auf Anforderung des THW vorliegt, können private Arbeitgeber eine Erstattung des weiter gewährten Arbeitsentgelts beantragen.

4. Was wird erstattet?
Die Erstattung umfasst das Entgelt einschließlich der Beträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung. Der Antrag kann bei einem Ausfall von mehr als 2 Stunden am Tag oder von mehr als 7 Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit bei der Gemeinde bzw. beim THW gestellt werden (§ 3 Abs. 2 THW-HelfRG). 
5. Was ist bei freiwilligen Einsätzen?
Aufgrund der Rechtslage sollten die Unternehmen im Einzelfall prüfen, ob der jeweilige Mitarbeiter auf besondere Anforderung der Gemeinde oder des Technischen Hilfswerks zu einem Einsatz im Hochwassergebiet herangezogen werden soll oder nicht. Vielfach werden die Arbeitgeber aber ihren Mitarbeitern den ehrenamtlichen Einsatz in den Hochwassergebieten nicht verwehren. Falls eine ausdrückliche Anforderung nicht vorliegt, steht es selbstverständlich jedem Arbeitgeber frei, eine spezielle Regelung für die Entgeltfortzahlung während dieses Katastropheneinsatzes mit dem Mitarbeiter zu treffen. Hilfe für Hochwasseropfer ist also grundsätzlich möglich. Man sollte am besten vorsorglich mit dem Arbeitgeber den Fall der Fälle besprechen.

Quelle und Kontaktadresse:
Unternehmerverband Metall Ruhr-Niederrhein Pressestelle Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg Telefon: (0203) 993670, Fax: (0203) 355714

(tr)

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