Pressemitteilung | Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V.

IVD-Checkliste: Was bei der Vermietung möblierter Wohnungen und Zeitmietverträgen zu beachten ist / Keine Vermietung ohne Vertrag / Je ausführlicher das Übergabeprotokoll, desto weniger Streitpunkte / Notfallkontakt für den Mieter sicherstellen

(Berlin) - Temporäres Wohnen in möblierten Apartments ist sowohl für Vermieter als auch für Mieter attraktiv. Dabei dürfen Personen auch für kürzere Zeiträume eine Bleibe anmieten, ohne dass zwangsläufig von einem Beherbergungsbetrieb die Rede ist. In einem Urteil des Berliner Verfassungsgerichts wurde eine Nutzungsdauer von drei bis acht Monaten als vertretbar angegeben (VG 19 L 294.11). Daher nutzen oftmals Privatpersonen, die beruflich einige Monate umziehen, oder Studenten, die für ein Auslandssemester den Wohnort verlassen, diese Möglichkeit, um ihre Wohnungen anzubieten. Dank des Internets ist auch schnell ein Zwischenmieter gefunden. Annett Engel-Lindner, Fachreferentin für Immobilienverwaltung beim Immobilienverband IVD, rät bei diesen scheinbar unkomplizierten Vermietungen, schon im Vorfeld folgende Checkliste einzuhalten, um Ärger im Nachgang zu vermeiden.

1. Mietvertrag ist essenziell

Egal, ob für einen Monat oder für ein Jahr, auch beim Wohnen auf Zeit sollte ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden. "Mit einer schriftlichen Fixierung der abgesprochenen Konditionen kann vermieden werden, dass es später zu Missverständnissen kommt oder verabredete Punkte unberücksichtigt bleiben", so Annett Engel-Lindner.

Viele Portale im Internet, die sich auf temporäres Wohnen spezialisiert habe, bieten juristisch geprüfte Mietverträge an, die als Vorlage heruntergeladen werden können. Grundlage für den Abschluss eines Zeitmietvertrags ist, dass sich der neue Mieter ausweist und zusätzlich zum Auszugstermin auch ein konkreter Befristungsgrund angegeben werden muss.

2. Beendigung des Mietvertrages bei möblierter Einliegerwohnung

Mieter einer möblierten Wohnung haben grundsätzlich die gleichen Rechte und den gleichen Kündigungsschutz wie Mieter einer unmöblierten Wohnung. Mietet der Mieter allerdings möblierte Räume in der Vermieterwohnung selbst an, kann der Vermieter im Regelfall kündigen, ohne dass ein Kündigungsgrund wie Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung vorliegt. Die ordentliche Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall aber um drei Monate.

3. Übergabeprotokoll so ausführlich wie möglich gestalten

Zum Mietbeginn und zum Abschluss des Mietverhältnisses sollte eine Übergabe der Wohnung vorgenommen werden. Bei der persönlichen Übergabe mit dem Mieter ist schriftlich festzuhalten, wann und an wen die Wohnung übergeben wird, wie viele Schlüssel übergeben werden, wie hoch die Zählerstände von Strom, Wasser und Gas sind und wie der Zustand der Wohnung ist. Ist die Wohnung möbliert, ist es empfehlenswert, eine Inventarliste zu verwenden. Viele Vermieter notieren nicht jeden einzelnen Gegenstand, sondern verwenden Sammelbegriffe wie Besteck oder Geschirr. Je wertvoller einzelne Gegenstände sind, umso eher sollten diese jedoch in der Inventarliste explizit aufgeführt werden, bei einem Fernseher z. B. auch das genaue Fabrikat. Die schriftlich fixierten Punkte sollten wie der Mietvertrag in zwei Exemplaren von Mieter und Vermieter unterschrieben werden.

4. Kaution und Quittung bei Barzahlung nicht vergessen

Auch bei möblierten Wohnungen zum Wohnen auf Zeit ist es üblich, dass der Mieter Kaution zahlt. Die Miete für den ersten Monat sowie die Kaution werden üblicherweise vorab, spätestens bis zur Übergabe der Wohnung gezahlt. Bei einer Barzahlung ist zu beachten, dass diese vom Empfänger quittiert werden sollte.

5. Makler und Hausverwalter unterliegen anderen Richtlinien als Privatpersonen

Findet vor Abschluss des Mietvertrags keine Besichtigung statt, im Regelfall bei Abschluss außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters, muss der Vermieter eine gesetzliche Regelung beachten, die seit dem 13. Juni 2014 gilt. Ist der Vermieter ein Unternehmer bzw. erfolgt die Vermietung über eine Hausverwaltung und ist der Mieter ein Verbraucher, steht diesem ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Unterlässt der Vermieter die Widerrufsbelehrung, verlängert sich das Widerrufsrecht auf zwölf Monate ab Abschluss des Mietvertrages.

6. Kontaktdaten für den Notfall

Für den Notfall sollten Vermieter ihren Mietern die Kontaktdaten der wichtigsten Ansprechpartner geben. Wenn beispielsweise ein Wasserschaden in der Nachbarwohnung auftritt, dann muss der Mieter wissen, wer auf die Schnelle informiert werden soll. Die Kontaktdaten vom Hausmeister, der Hausverwaltung oder einer anderen Person, die sich in der Wohnung gut auskennt, sollten dem Mieter ausgehändigt werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 275726-0, Fax: (030) 275726-49

(cl)

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