Pressemitteilung | BVL - Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.

Freistellung des Existenzminimus der Kinder in den Jahren 1983-1995

(Berlin) - Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin weist nochmals darauf hin, dass die wegen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum von Kindern geänderten Steuerbescheide für die Jahre 1983 bis 1995 bei Berücksichtigung von Kindern über 16 Jahren teilweise erneut falsch sind und gegebenenfalls innerhalb eines Monats mit dem Einspruch angefochten werden müssen. Teilweise unterbleibt eine Änderung der Steuerbescheide ganz. In diesen Fällen wird der ursprüngliche Steuerbescheid ohne weitere Information des Steuerbürgers am 31.12.2001 endgültig bestandskräftig.

Hintergrund: Dem Gesetzgeber war durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1998 aufgegeben worden zu prüfen, ob durch den in den unterschiedlichen Kalenderjahren gültigen Kinderfreibetrag unter Anrechnung des in diesem Zeitraum zustehenden Kindergeldes das Existenzminimum des Kindes steuerfrei gestellt war und falls nein, entsprechende Erstattungen zu veranlassen. Auf Grund des komplizierten Nebeneinanders von Steuer- (Kinderfreibetrag) und Sozialrecht (Kindergeld) in den betreffenden Jahren hat dann der Gesetzgeber aus „Vereinfachungsgründen“ die Verwaltung angewiesen (ohne zu prüfen, ob überhaupt und wenn ja, in welcher Höhe tatsächlich zugeflossen) Kindergeld regelmäßig in Höhe des Sockelbetrages von 600,00 DM (12 x 50,00 DM) bzw. 840,00 DM (12 x 70,00 DM) dem steuerlichen Mehrergebnis gegen zurechnen.

Bei der von den Finanzämtern vorgenommenen Berechnung bleibt damit unberücksichtigt, dass in den Jahren 1983 – 1995 zum Beispiel bei einem das ganze Jahr in Ausbildung befindlichen Kind über 16 Jahre und einer Ausbildungsvergütung von über 750,00 DM das monatliche Kindergeld 0,- DM betrug, der Kinderfreibetrag aber unabhängig vom Einkommen gewährt wurde. Auch für Kinder, die infolge des Grundwehr- oder Zivildienstes ihre Ausbildung unterbrochen haben, betrug das Kindergeld 0,- DM, der Kinderfreibetrag war aber auch in diesen Fällen zu berücksichtigen. Bei der jetzigen Berechnung der Verwaltung wird dies nicht berücksichtigt, sondern generell der o.g. Sockelbetrag dem Kindergeld gegengerechnet.

Daraus folgt, dass auch diejenigen Steuerpflichtigen, die keinen geänderten Steuerbescheid erhalten haben, unbedingt die Jahre 1983 – 1995 überprüfen und gegebenenfalls die Änderung der Steuerbescheide beantragen sollten. Sowohl beim Einspruch als auch bei einem solchen Änderungsantrag muss der Steuerbürger nachweisen, dass ihm in den genannten Fällen kein Kindergeld zugeflossen ist (z.B. Ablehnungsbescheid der Kindergeldkasse, Nachweis über Wehr-/Zivildienst). Darüber hinaus dürfen die neu ergangenen Änderungsbescheide noch nicht bestandskräftig geworden sein.

Anschriften eines örtlich nahegelegenen Lohnsteuerhilfevereins, der die sachkundige Überprüfung der Steuerbescheide vornimmt und die entsprechenden Anträge stellt, benennt der BDL auf Anfrage unter der Telefonnummer 030/3010-8610.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) Kastanienallee 18 14052 Berlin Telefon: 030/30108610 Telefax: 030/30108612

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