Pressemitteilung | Bayerischer Landes-Sportverband e.V.

Der BLSV-Rechtsservice informiert: Rundfunkgebührenpflicht

(München) - Zum 1. Januar 2007 endete die Freistellung von der Rundfunkgebührenpflicht für PCs, die Rundfunkprogramme über Angebote aus dem Internet wiedergeben können. Grundsätzlich sind internetfähige Computer, die die Möglichkeit haben, Rundfunk zu empfangen, als Rundfunkempfangsgeräte einzuordnen. Damit unterliegen diese Geräte grundsätzlich der Gebührenpflichtigkeit gemäß Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Die Gebührenpflicht tritt bereits dann ein, wenn ein solches Gerät bereitgehalten wird. Unerheblich ist insoweit, ob die Möglichkeit des Rundfunkempfangs tatsächlich genützt wird.

Gem. § 5 Abs. 3 RGebStV gilt für diese Geräte, die im nicht ausschließlich privaten Bereich genutzt werden, dass keine Rundfunkgebühr zu entrichten ist, wenn das Gerät auf dem gleichen Grundstück genützt wird und auf diesem Grundstück bereits andere Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden (für die bereits anderweitig Gebühr bezahlt wird). Das bedeutet für den Verein, der in seinem Vereinsheim bereits einen Radio/ein Fernsehgerät angemeldet hat, welches im Vereinsheim aufgestellt ist, dass für einen PC, der ebenfalls im Vereinsheim aufgestellt ist, keine zusätzliche Gebühr anfällt. Werden im Vereinsheim keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, sondern ausschließlich PCs zum Empfang bereitgehalten, so besteht unabhängig von der Anzahl der PCs lediglich für einen PC Anmelde- und Gebührenpflicht.

Der Vereinsvorstand, der seinen privaten PC zuhause auch für Vereinszwecke nutzt, unterliegt insofern keiner zusätzlichen Gebührenpflicht. Der betreffende Vereinsvorstand muss nur einmal die Gebühr für das Rundfunk-/Fernsehgerät bezahlen, unabhängig von der weiteren Anzahl anderer Rundfunkempfangsgeräte (wie z. B. PC). Insofern greift die Gebührenbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 RGebStV. Dazu die eigene Aussage der GEZ, die unter der Internetseite "www.gez.de/door/gebühren/index.html-39k" veröffentlich ist. Dort heißt es unter der Rubrik "Internet-PCs", Unterrubrik "gemeinnützige Vereine" wie folgt:

"Vereine, die keine eigene Geschäftsstelle oder ein Vereinsheim besitzen, sind von der Neuregelung nicht betroffen. In den Fällen, in denen die ehrenamtlichen Vereinsaktivitäten von den Vorständen oder Vereinsmitgliedern privat von zuhause aus betrieben werden, führt dies nicht zu einer zusätzlichen Gebühren-pflicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn z. b. Übungsleiterhonorare gezahlt werden. Durch die Nutzung eines Handys für Vereinszwecke entsteht zudem ebenfalls keine weiteren Gebührenpflicht. Betroffen von der ab 1. Januar 2007 geltenden Regelung sind lediglich Vereine mit eigener Geschäftsstelle oder Vereinsheime, die bislang weder ein Radio noch einen Fernseher angemeldet haben und einen internetfähigen PC (Anmerkung des Unterzeichners: in der Geschäftsstelle/im Vereinsheim) bereithalten. Unabhängig von der Zahl der vorgehaltenen PCs ist jedoch nur einmal eine Grundgebühr (monatlich 5,52 Euro) zu entrichten."

Quelle und Kontaktadresse:
Bayerischer Landes-Sportverband e.V. Pressestelle Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München Telefon: (089) 157020, Telefax: (089) 15702444

(el)

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