Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

"Den Betrieb bekommt mein Sohn, das Haus meine Tochter" ... und der Fiskus das Vermögen!

(Berlin) - Im Mai sind wieder die Einkommensteuererklärungen fällig. Da wird dann tagelang das Fahrtenbuch "optimiert", Handwerkerleistungen aufgelistet und Krankheitskosten minutiös zusammengestellt. Es ist immer wieder erstaunlich, dass so viel Energie auf die Einsparung von Einkommensteuer verwendet, aber nicht daran gedacht wird, dass am Ende aller Tage der Fiskus den Großteil des Ersparten wieder einkassiert.

Hat man die natürliche Weigerung, die eigene Endlichkeit zu akzeptieren, überwunden, lohnt es sich - nicht nur finanziell - die Vermögensnachfolge testamentarisch zu regeln, damit unerwünschte steuerliche Folgen rechtzeitig verhindert werden können. Denn Steuerfallen sind gerade in diesem Bereich zahlreich.

Bei dem weit verbreiteten sog. Berliner Testament setzen sich zunächst die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem letztversterbenden Ehegatten erben sollen. Diese zivilrechtlich durchaus empfehlenswerte (aufgrund des gegenseitigen Versorgungsgedankens der Ehegatten) Gestaltung lässt Steuerberatern immer wieder graue Haare wachsen. Gehen doch auf diese Weise hohe erbschaftsteuerliche Freibeträge verloren! Hier kann es durchaus sinnvoll sein, dass allein aus Gründen der Erbschaftsteuerersparnis, Pflichtteilsansprüche nach Versterben des ersten Ehegatten von den Kindern geltend gemacht werden.

Heutzutage ist die klassische Familienkonstellation (vielfach) der sog. Patchwork-Familie gewichen. Häufig soll in diesem Fall nicht nur das leibliche, sondern auch das Stiefkind einen Teil des Erbes erhalten. Hier ist der Steuergesetzgeber sogar großzügiger als das Zivilrecht und stellt das Stiefkind ebenfalls dem leiblichen/adoptierten Kind gleich. Dadurch erhält das Stiefkind einen erbschaftsteuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro, wenn es denn erbt! Denn liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge, welche Stiefkinder hiervon gerade ausschließt. In diesem Fall ist eine testamentarische Regelung unerlässlich!

Als letztes noch ein Klassiker der steuerlichen Fehlgestaltung: Eine GmbH betreibt seit Jahren ihr Unternehmen in einer Immobilie, die einem der Gesellschafter gehört. Laut Gesellschaftsvertrag der GmbH darf die Beteiligung nur an eine Person übergehen, die bestimmte qualitative Voraussetzungen aufweist. Da diese gesellschaftsvertragliche Bestimmung immer der eigenen testamentarischen Regelung vorgeht, hat der Gesellschafter im Testament verfügt, dass der GmbH-Anteil an seinen Sohn und die Immobilie an seine Tochter gehen soll. Eine nachvollziehbare und faire Lösung, die jedoch im Erbfall zu immensen Einkommensteuerlasten führen kann: Dadurch, dass das Eigentum an der GmbH-Beteiligung und an der Immobilie mit dem Erbfall an zwei unterschiedliche Personen fällt, werden die Wertsteigerungen, die die Immobilie und auch die der GmbH-Beteiligung seit der Vermietung an die GmbH erfahren haben, in voller Höhe einkommensteuerpflichtig!

Damit letztlich nicht wirklich das Vermögen an den Fiskus geht, lohnt sich die steuerliche Beratung zur Testamentsgestaltung und finanziert sich meist schon allein durch die eingesparten Steuern.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(sy)

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